Meineid ist ein Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB), das mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren geahndet wird. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schwörende nicht hätte vereidigt werden dürfen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schwörende nicht eidesfähig ist (vgl. § 60 StPO). https://de.wikipedia.org/wiki/Meineid#:~:text=Ein%20Meineid%20ist%20ein%20Aussagedelikt,§%2012%20Abs.
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